Statuten des Vereins „Die Liebenden von weit her“
→ Die Schweizer Vorschriften (besondere Formulierungen):
Die Schweizer Vorschriften für die Einrichtung eines Schweizer Vereins sehen vor, dass Menschen so beschrieben sind: lebende Männer und Weiber.
Das Schweizer Recht richtet sich nach der sogenannten natürlichen Person – man kann sagen: Weib-weiblich, Mann-männlich. Frau ist Geschlechtsbeschreibung. Wohingegen das Weib, Sie ahnen es schon, eine rechtsgültige Person ist.
Name und Sitz.
Unter dem Namen „Die Liebenden von weit her“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Kriechenwil in der Schweiz. Der Verein ist ein freier, nicht öffentlicher, privater Zusammenschluss lebendiger Männer und Weiber. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
Ziel und Zweck.
Der Verein bezweckt die Förderung der geistigen Gaben und gesundheitlichen Verhältnisse seiner Mitglieder. Er bezweckt fürderhin die Ausrichtung auf eine respektvolle, dem Wohl der Natur, der Menschheit und des Universums zugeeignete Lebensweise. Der Verein vertraut dabei auf die je eigenen Kräfte und persönlichen Wünsche der Mitglieder, in sich – und damit außerhalb ihrer – alles zum Schönen, Guten und Wahren zu wenden. Die vom Verein beauftragten spirituellen Lehrer und/oder Heiler handeln aus dem Impuls heraus, künftige Weltenlehrer und Meister der Wissenschaften wie der heiligen Künste zu unterrichten, zu fördern und zu weihen dem neuen Dienst an einer neuen Menschheit.
Der Verein weist dabei Wege, die es ermöglichen, das Besondere und Allgemeingültige in einer neuen Form von Gemeinsinn zu leben. Dies tut er, indem er sich auf die bevollmächtigten und/oder beauftragten energetischen Heiler, Schamanen und Visionäre der Hellsichtigkeit und Hellhörigkeit verlässt.
Ausdrücklich ist es die Plicht des Vorstandes, esoterische Praktiken auf ihre Integrität und Gültigkeit hin zu überprüfen.
Der Verein dient ausdrücklich der Gleichheit, Ebenbürtigkeit und Selbstverantwortlichkeit aller Mitglieder. Dogmen und Doktrinen jedweder Art, ideologische Manipulationen, religiöser Fundamentalismus sind untersagt. Die Liebenden von weit her wollen einen Bund bilden, der nie versagt, wo es um Bescheidenheit geht, aber ebenso wenig im Bewusstsein der erhabenen, göttlich-natürlichen Kräfte, über die sie bereits verfügen.
Der Verein stellt Heilweisen zur Verfügung, die sich an Einzelne richten und Lehrweisen, die alle weiterbringen mögen. In dieser Kombination verpflichtet sich der Verein dem Wunsch der Menschheit, dass Magie die Magie Aller sein soll. Der Verein stärkt ein universelles Bewusstsein, das zugleich den individuellen Lebensplan des einzelnen Mitglieds berücksichtigt, begünstigt, klärt und zu erfüllen hilft.
Der Verein strebt – mit gleicher Geduld, Liebe und Entschlossenheit – an, jede Erkenntnisebene seiner Mitglieder zu würdigen. Der Verein beabsichtigt und unterrichtet die Ausbildung zur aufgestiegenen Meisterschaft für jene, die die dafür erforderliche Disziplin und den Mut dazu aufbringen.
Zum Schutz seiner Mitglieder ergreift der Verein Vorsichtsmaßnahmen. Bewerber werden gebeten, eine seriöse und gewissenhafte Überprüfung ihres Energielevels zu durchlaufen. Schließlich würde ein Verein für Bergsteiger seine Mitglieder auch nicht auf den Mount Everest einladen, ohne auf passendes Schuhwerk und Klettererfahrung hinzuweisen.
Der Verein stellt drei Ausbildungsmodule zur Verfügung, die sich – in einer liebevollen Umschreibung – als „spirituelles Seepferdchen“ (Modul A), „spiritueller Freischwimmer“ (Modul B) und „spiritueller Rettungsschwimmer“ (Modul C) beschreiben lassen.
Welches Modul auch immer ein Mitglied wählt, entspricht dem Lernwillen und der Lernfreude der Seele. Der Verein möchte nicht zu Leistungsdenken oder Kräftemessen auffordern, sondern zur Erforschung der eigenen, in Freude und Harmonie erlebten Kräfte. Der Verein anerkennt den göttlichen Kern jedes einzelnen Mannes und Weibes und die Unverletzlichkeit des freien Willens.
Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
Mittel.
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
– Mitgliederbeiträge
– Erträge aus eigenen Veranstaltungen
– Entgelte gegenüber Mietgliedern für besondere Leistungen
– Erträge aus Leistungsvereinbarungen
– Spenden und Zuwendungen aller Art sowie weitere Erträge
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.
Die Einzelheiten regelt ein Regiment über die Mitgliedsbeiträge
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Mitgliedschaft.
Mitglieder können ausschließlich lebende Männer und Weiber werden, die den Vereinszweck unterstützen.
Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind lebende Männer und Weiber, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins erbringen und nutzen.
Nachtrag: Ein Mitglied muss mindestens 18 Jahre alt sein!
Teilnehmende Mitglieder sind lebende Männer und Weiber, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen. Teilnehmenden Mitgliedern steht kein Stimmrecht zu.
Fördermitglieder sind lebende Männer und Weiber, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen. Ihnen stehen eine Nutzung der Angebote und Einrichtungen des Vereins und ein Stimmrecht nicht zu.
Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Erlöschen der Mitgliedschaft.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Austritt und Ausschluss.
Ein Vereinsaustritt ist zum Ende der jeweiligen Mindestmitgliedsschaftsdauer möglich.
Das Austrittsschreiben muss schriftlich oder per Email an den Vorstand gerichtet werden. Für den Rest der Mitgliedsschaftsdauer ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen. (Adresse Schriftverkehr: → Impressum). Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
Ein Mitglied kann jederzeit wegen folgender Gründe aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- Ein Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied die streng geschützten, privaten Inhalte des Vereins in die Öffentlichkeit trägt. Öffentlichkeit ist alles, was nicht der Verein ist.
- Ein Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied sich nicht an die Regeln der Fairness hält und urheberrechtlich geschützte Inhalte des Vereins, ob Texte, Bilder oder Tonträger, Videos oder andere Medien, die Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden, an Andere weiterreicht oder auf seinen eigenen Webseiten veröffentlicht. Es ist damit Mitgliedern ausdrücklich erlaubt, Dateien und Tonträger zum persönlichen Nutzen herunterzuladen, doch nicht, sie weiterzugeben oder jenseits der vereinbarten Vereinsideale weiterzugeben.
- Verletzt ein Mitglied die Regeln der Statuten, etwa indem es die Gleichheitsgebote des Vereins verletzt oder gar einem anderen Mitglied Schaden zufügt, erfolgt der Ausschluss umgehend.
- Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag länger als vier Wochen schuldig, kann es vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden.
Organe des Vereins.
Die Organe des Vereins sind:
b) die Mitgliederversammlung
c) der Vorstand
Die Mitgliederversammlung.
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich bis zum 31. März statt.
Zur Mitgliederversammlung werden die Aktivmitglieder mindestens zehn Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per Email sind gültig.
Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens zwanzig Tage vorher schriftlich an den Vorstand zu richten. Emails sind zugelassen.
Der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens vier Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl des Präsidenten und des übrigen Vorstandes sowie der Kontrollstelle
f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
g) Kenntnisnahme des Jahresbudgets
h) Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms
i) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
j) Änderung der Statuten
k) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern mindestens 2 Mitglieder teilnehmen.
Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt der Vorsitzende den Stichentscheid.
Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten.
Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.
Der Vorstand.
Der Vorstand besteht aus mindestens einem Vorstandsmitglied.
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach außen.
Er erlässt Reglemente.
Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.
Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Dritte gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäß dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selber.
Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
Sofern der Vorstand nicht ehrenamtlich tätig ist, hat er Anrecht auf Aufwandsentschädigung und Vergütung der effektiven Spesen.
Das Einzelne regelt ein Reglement über die Entschädigung des Vorstandes.
Die Revisionsstelle.
Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied oder einen Dritten zum Rechnungsrevisor wählen, welcher die Buchführung kontrolliert und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführt.
Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Zeichnungsberechtigung.
Der Verein wird verpflichtet durch die Einzelunterschrift eines jeden Mitglieds des Vorstandes.
Haftung.
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Auflösung des Vereins.
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.
Inkrafttreten.
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 1. Juli 2019 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.