Statuten des Vereins „Die Liebenden von weit her“
- Name und Sitz
Unter dem Namen „Die Liebenden von weit her“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Kriechenwil. Der Verein ist ein freier, nicht öffentlicher, privater Zusammenschluss lebendiger Männer und Weiber. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
- Ziel und Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung der geistigen Gaben und gesundheitlichen Verhältnisse seiner Mitglieder. Er bezweckt fürderhin die Ausrichtung auf eine respektvolle, dem Wohl der Natur, der Menschheit und des Universums zugeeignete Lebensweise. Der Verein vertraut dabei auf die je eigenen Kräfte und persönlichen Wünsche der Mitglieder, in sich – und damit außerhalb ihrer – alles zum Schönen, Guten und Wahren zu wenden. Die vom Verein beauftragten spirituellen Lehrer und/oder Heiler handeln aus dem Impuls heraus, künftige Weltenlehrer und Meister der Wissenschaften wie der heiligen Künste zu unterrichten, zu fördern und zu weihen dem neuen Dienst an einer neuen Menschheit.
Der Verein weist dabei Wege, die es ermöglichen, das Besondere und Allgemeingültige in einer neuen Form von Gemeinsinn zu leben. Dies tut er, indem er sich auf die bevollmächtigten und/oder beauftragten energetischen Heiler, Schamanen und Visionäre der Hellsichtigkeit und Hellhörigkeit verlässt.
Ausdrücklich ist es die Pflicht des Vorstandes esoterische Praktiken auf ihre Integrität und Gültigkeit hin zu überprüfen.
Der Verein dient ausdrücklich der Gleichheit, Ebenbürtigkeit und Selbstverantwortlichkeit aller Mitglieder. Dogmen und Doktrinen jedweder Art, ideologische Manipulationen, religiöser Fundamentalismus sind untersagt. Die Liebenden von weit her wollen einen Bund bilden, der nie versagt, wo es um Bescheidenheit geht, aber ebenso wenig im Bewusstsein der erhabenen, göttlich-natürlichen Kräfte, über die sie bereits verfügen.
Der Verein stellt Heilweisen zur Verfügung, die sich an Einzelne richten und Lehrweisen, die alle weiterbringen mögen. In dieser Kombination verpflichtet sich der Verein dem Wunsch der Menschheit, dass Magie die Magie Aller sein soll. Der Verein stärkt ein universelles Bewusstsein, das zugleich den individuellen Lebensplan des einzelnen Mitglieds berücksichtig, begünstigt, klärt und zu erfüllen hilft.
Der Verein strebt – mit gleicher Geduld, Liebe und Entschlossenheit – an, jede Erkenntnisebene seiner Mitglieder zu würdigen. Der Verein beabsichtigt und unterrichtet die Ausbildung zur aufgestiegenen Meisterschaft für jene, die die dafür erforderliche Disziplin und den Mut dazu aufbringen.
Zum Schutz seiner Mitglieder ergreift der Verein Vorsichtsmaßnahmen. Bewerber werden gebeten, eine seriöse und gewissenhafte Überprüfung ihres Energielevels zu durchlaufen.
Schließlich würde ein Verein für Bergsteiger seine Mitglieder auch nicht auf den Mount Everest einladen, ohne auf passendes Schuhwerk und Klettererfahrung hinzuweisen.
Der Verein stellt zumindest vier Ausbildungsmodule zur Verfügung, die sich als “Modul ALLES 1 bis 4” beschreiben lassen.
Welches Modul auch immer ein Mitglied wählt, entspricht dem Lernwillen und der Lernfreude der Seele. Der Verein möchte nicht zu Leistungsdenken oder Kräftemessen auffordern, sondern zur Erforschung der eigenen, in Freude und Harmonie erlebten Kräfte. Der Verein anerkennt den göttlichen Kern jedes einzelnen Mannes und Weibes und die Unverletzlichkeit des freien Willens.
Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
- Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
- Mitgliederbeiträge
- Erträge aus eigenen Veranstaltungen
- Entgelte gegenüber Mietgliedern für besondere Leistungen
- Erträge aus Leistungsvereinbarungen
- Spenden und Zuwendungen aller Art sowie weitere Erträge
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.
Die Einzelheiten regelt ein Reglement über die Mitgliedsbeiträge.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
- Mitgliedschaft
Mitglieder können ausschließlich lebende Männer und Weiber werden, die den Vereinszweck unterstützen.
Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind lebende Männer und Weiber, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins erbringen und nutzen.
Teilnehmende Mitglieder sind lebende Männer und Weiber, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen. Teilnehmenden Mitgliedern steht kein Stimmrecht zu.
Fördermitglieder sind lebende Männer und Weiber, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen. Ihnen stehen eine Nutzung der Angebote und Einrichtungen des Vereins und ein Stimmrecht nicht zu.
Ehrenmitglieder sind lebende Männer und Weiber, welche sich um den Verein besonders verdient gemacht haben und welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen. Ehrenmitgliedern steht kein Stimmrecht zu.
Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaftsdauer beträgt mindestens zwölf Monate. Sie verlängert sich, sofern sie nicht beendet wird, automatisch um jeweils zwölf Monate.
- Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist zum Ende der jeweiligen Mindestmitgliedschaftsdauer möglich.
Das Austrittsschreiben muss schriftlich oder per Email an den Vorstand gerichtet werden. Für den Rest der Mitgliedschaftsdauer ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen folgender Gründe,
- wenn das Mitglied die Inhalte des Vereins, der einen streng geschützten, privaten Raum bildet, in die Öffentlichkeit trägt. Die Inhalte des Vereins umfassen unter anderem Texte, Bilder oder Tonträger, Videos oder andere Medien, die Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden, und sind urheberrechtlich geschützt. Die Inhalte dürfen nicht an Andere weitergereicht oder auf Webseiten veröffentlicht werden. Es ist Mitgliedern ausdrücklich erlaubt, Dateien und Tonträger zum eigenen, privaten Nutzen herunterzuladen.
- wenn ein Mitglied die Statuten verletzt, etwa indem es die Gleichheitsgebote des Vereins verletzt oder gar einem anderen Mitglied Schaden zufügt;
- wenn ein Mitglied schwarzmagische Praktiken betreibt oder die Gefahr, für schwarzmagische Praktiken missbraucht zu werden, nicht unverzüglich abstellt;
- wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag länger als vier Wochen in Verzug ist.
- Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
- Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich bis zum 31. Oktober statt.
Zur Mitgliederversammlung werden die Aktivmitglieder mindestens zehn Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per Email sind gültig.
Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens zwanzig Tage vorher schriftlich an den Vorstand zu richten. Emails sind zugelassen.
Der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens vier Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
- Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Präsidenten und des übrigen Vorstandes sowie der Kontrollstelle
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Kenntnisnahme des Jahresbudgets
- Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
- Änderung der Statuten
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern mindestens 2 Mitglieder teilnehmen.
Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt der Vorsitzende den Stichentscheid.
Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten.
Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.
- Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens einem Vorstandsmitglied.
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Sofern bis zum Ablauf der Amtszeit noch kein neuer Vorstand gewählt worden ist, bleibt der bisherige Vorstand solange kommissarisch im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach außen.
Er erlässt Reglemente.
Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.
Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Dritte gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäß dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selber.
Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch Email) gültig.
Sofern der Vorstand nicht ehrenamtlich tätig ist, hat er Anrecht auf Aufwandsentschädigung und Vergütung der effektiven Spesen.
Das Einzelne regelt ein Reglement über die Entschädigung des Vorstandes.
- Die Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied oder einen Dritten zum Rechnungsrevisor wählen, welcher die Buchführung kontrolliert und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführt.
Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
- Zeichnungsberechtigung
Der Verein wird verpflichtet durch die Einzelunterschrift eines jeden Mitglieds des Vorstandes.
- Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
- Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.
- Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 01.07.2019 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Die Änderung der Statuten wurde von der Mitgliederversammlung vom 26.09.2021 angenommen und tritt mit Datum vom 01.10.2021 in Kraft.
Reglement über die Mitgliedsbeiträge des Vereins „Die Liebenden von weit her“ mit Sitz in Kriechenwil.
Gemäß Art. 3 der Statuten werden die Einzelheiten zu den Mitgliedsbeiträgen durch ein Reglement bestimmt, wie folgt:
- Beitragshöhe
Der Mitgliedsbeitrag beträgt monatlich 90,00 Euro.
- Fälligkeit
Der Beitrag für den laufenden Monat ist jeweils zum Monatsersten fällig. Dem Mitglied ist zugestanden, den Beitrag bis zum Siebten eines jeden Monats auf das Bankkonto des Vereins oder in bar an die Kasse des Vereins zu zahlen.
- Verzug
Wenn der Beitrag nicht bis zum Siebten des Monats eingegangen ist, kommt das Mitglied mit Ablauf des Achten des Monats in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Nach Verzugseintritt kann der Verein von dem Mitglied für jede Mahnung eine Mahnkostenpauschale in Höhe von 5,00 Euro verlangen. Die Gläubigerrechte aus Art. 102 ff. OR (Obligationenrecht) bleiben unberührt.
Für den Fall, das die Person des Mitglieds in Deutschland ansässig ist, kann der Verein die Kosten für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung der Forderung den Verzugsschaden nach Maßgabe des § 286 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) bei dem in Verzug geratenen Mitglied geltend machen.
- Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt mit Datum vom 01.10.2021 in Kraft.